GESETZLICHE SOZIALARBEIT

Wir führen Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Überwachung von Weisungen der Vormundschaftsbehörde, vormundschaftliche Erziehungsaufsicht, Erziehungsbeistandschaft, Besuchsrechtsbeistandschaft, usw.).

Wir führen vormundschaftliche Massnahmen für Erwachsene, nämlich Beistandschaften gemäss Art. 392 – 394 ZGB und Vormundschaften gemäss Art. 369 – 372 ZGB.

Wir sind im Pflegekinderwesen tätig (Pflegekinderaufsicht).

Behördenaufträge:
  • Abklärung für Sozialbehörden
  • Abklärung für Gerichte
  • Abklärungen zuhanden von Vormundschaftsbehörden
  • Führen von Erziehungsaufsichten gemäss Jugendstrafrecht
  • Ambulanter Massnahmenvollzug gemäss Erwachsenenstrafrecht